Artikel 8:  Die Aufzeichnung der Züge

Absatz 1
Im Laufe der Partie ist jeder Spieler verpflichtet, seine eigenen Züge und die seines Gegners auf
korrekte Weise aufzuzeichnen, Zug für Zug, so klar und lesbar wie möglich, in algebraischer Notation
(Anhang E), auf dem für das Turnier vorgeschriebenen "Partieformular".
Ein Spieler darf, wenn er es wünscht, auf den Zug seines Gegners antworten, bevor er ihn
aufzeichnet. Er muss seinen eigenen vorangegangenen Zug aufzeichnen, bevor er einen neuen
macht. Beide Spieler müssen ein Remisangebot auf dem Partieformular aufzeichnen (Anhang E.12).
Falls es einem Spieler nicht möglich ist, die Partie aufzuzeichnen, wird ihm zu Beginn der Partie
eine vom Schiedsrichter bestimmte Zeitspanne von seiner Bedenkzeit abgezogen. Falls einem Spieler
das Bedienen der Uhr nicht möglich ist, darf er für diese Aufgabe einen Assistenten stellen, der vom
Schiedsrichter genehmigt werden muss. Die Bedenkzeit der Spieler wird vom Schiedsrichter in fairer
Weise angepasst.
 
Absatz 2
Das Partieformular muss vom Schiedsrichter die ganze Partie hindurch gesehen werden können.
 
Absatz 3
Die Partieformulare sind Eigentum der Turnierveranstalter.
 
Absatz 4
Wenn ein Spieler weniger als fünf Minuten Restbedenkzeit hat, ist er nicht verpflichtet, die Anforderungen
von Artikel 8.1. zu erfüllen. Dies gilt nicht, wenn er pro Zug mindestens 30 zusätzliche Sekunden
zu seiner Bedenkzeit hinzugefügt bekommt. Nachdem ein Fallblättchen gefallen ist, muss der
betreffende Spieler seine Aufzeichnungen sofort, vor Ausführung eines Zuges auf dem Schachbrett,
vollständig nachtragen.
 
Absatz 5
a) Wenn gemäss Artikel 8.4 kein Spieler mehr mitschreiben muss, soll, wenn möglich, der
Schiedsrichter oder ein Assistent anwesend sein und mitschreiben. In diesem Fall hält
der Schiedsrichter, unmittelbar nachdem eines der Fallblättchen gefallen ist, die Uhren an.
Daraufhin tragen beideSpieler ihre Aufzeichnungen unter Benützung der Aufzeichnungen
des Schiedsrichters oder des Gegners nach.
b) Wenn nur einer der Spieler gemäss Artikel 8.4 nicht verpflichtet ist, mitzuschreiben, muss er,
sobald ein Fallblättchen gefallen ist, seine Aufzeichnungen vor Ausführung eines Zuges auf
dem Schachbrett vollständig nachtragen. Vorausgesetzt, dass der Spieler am Zuge ist, darf er
das Partieformular seines Gegners benutzen, muss es aber zurückgeben, bevor er zieht.
c) Wenn keine vollständige Aufzeichnung vorliegt, müssen die Spieler die Partie auf einem zweiten
Schachbrett unter Aufsicht des Schiedsrichters oder eines Assistenten rekonstruieren. Dieser
zeichnet als erstes, bevor die Rekonstruktion beginnt, die aktuelle Partiestellung, die Uhrzeiten
und die Zahl der ausgeführten Züge auf, falls diese Angaben zugänglich sind.
   
Absatz 6
Wenn die Partieformulare nicht auf den aktuellen Stand gebracht werden können und somit nicht zeigen
 können, ob ein Spieler die Bedenkzeit vor Ausführung der verlangten Zahl von Zügen überschritten
hat, gilt der nächste Zug als der erste für die folgenden Zeitperiode, ausser im Fall, dass nachweisbar
mehr Züge gespielt worden sind.
 
Absatz 7
Nach Ende der Partie unterzeichnen beide Spieler beide Partieformulare mit dem darauf notierten
Partieresultat. Dieses Resultat bleibt gültig, auch wenn es falsch eingetragen worden ist, ausser
der Schiedsrichter entscheidet anders.