Artikel 8: Die Aufzeichnung der Züge
Absatz 1
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Im Laufe der
Partie ist jeder Spieler verpflichtet, seine eigenen Züge und die seines
Gegners auf
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korrekte Weise
aufzuzeichnen, Zug für Zug, so klar und lesbar wie möglich, in algebraischer
Notation
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(Anhang E),
auf dem für das Turnier vorgeschriebenen "Partieformular".
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Ein Spieler
darf, wenn er es wünscht, auf den Zug seines Gegners antworten, bevor
er ihn
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aufzeichnet.
Er muss seinen eigenen vorangegangenen Zug aufzeichnen, bevor er einen
neuen
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macht. Beide
Spieler müssen ein Remisangebot auf dem Partieformular aufzeichnen (Anhang
E.12).
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Falls es einem
Spieler nicht möglich ist, die Partie aufzuzeichnen, wird ihm zu Beginn
der Partie
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eine vom Schiedsrichter
bestimmte Zeitspanne von seiner Bedenkzeit abgezogen. Falls einem Spieler
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das Bedienen
der Uhr nicht möglich ist, darf er für diese Aufgabe einen Assistenten
stellen, der vom
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Schiedsrichter
genehmigt werden muss. Die Bedenkzeit der Spieler wird vom Schiedsrichter
in fairer
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Weise angepasst.
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Absatz 2
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Das Partieformular
muss vom Schiedsrichter die ganze Partie hindurch gesehen werden können.
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Absatz 3
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Die Partieformulare
sind Eigentum der Turnierveranstalter.
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Absatz 4
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Wenn ein Spieler
weniger als fünf Minuten Restbedenkzeit hat, ist er nicht verpflichtet,
die Anforderungen
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von Artikel
8.1. zu erfüllen. Dies gilt nicht, wenn er pro Zug mindestens 30 zusätzliche
Sekunden
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zu seiner Bedenkzeit
hinzugefügt bekommt. Nachdem ein Fallblättchen gefallen ist, muss der
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betreffende
Spieler seine Aufzeichnungen sofort, vor Ausführung eines Zuges auf dem
Schachbrett,
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vollständig
nachtragen.
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Absatz 5
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a) | Wenn gemäss Artikel 8.4 kein Spieler mehr mitschreiben muss, soll, wenn möglich, der |
Schiedsrichter oder ein Assistent anwesend sein und mitschreiben. In diesem Fall hält | |
der Schiedsrichter, unmittelbar nachdem eines der Fallblättchen gefallen ist, die Uhren an. | |
Daraufhin tragen beideSpieler ihre Aufzeichnungen unter Benützung der Aufzeichnungen | |
des Schiedsrichters oder des Gegners nach. | |
b) | Wenn nur einer der Spieler gemäss Artikel 8.4 nicht verpflichtet ist, mitzuschreiben, muss er, |
sobald ein Fallblättchen gefallen ist, seine Aufzeichnungen vor Ausführung eines Zuges auf | |
dem Schachbrett vollständig nachtragen. Vorausgesetzt, dass der Spieler am Zuge ist, darf er | |
das Partieformular seines Gegners benutzen, muss es aber zurückgeben, bevor er zieht. | |
c) | Wenn keine vollständige Aufzeichnung vorliegt, müssen die Spieler die Partie auf einem zweiten |
Schachbrett unter Aufsicht des Schiedsrichters oder eines Assistenten rekonstruieren. Dieser | |
zeichnet als erstes, bevor die Rekonstruktion beginnt, die aktuelle Partiestellung, die Uhrzeiten | |
und die Zahl der ausgeführten Züge auf, falls diese Angaben zugänglich sind. | |
Absatz 6
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Wenn die Partieformulare
nicht auf den aktuellen Stand gebracht werden können und somit nicht zeigen
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können,
ob ein Spieler die Bedenkzeit vor Ausführung der verlangten Zahl von Zügen
überschritten
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hat, gilt der
nächste Zug als der erste für die folgenden Zeitperiode, ausser im Fall,
dass nachweisbar
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mehr Züge gespielt
worden sind.
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Absatz 7
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Nach Ende der
Partie unterzeichnen beide Spieler beide Partieformulare mit dem darauf
notierten
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Partieresultat.
Dieses Resultat bleibt gültig, auch wenn es falsch eingetragen worden
ist, ausser
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der Schiedsrichter
entscheidet anders.
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