Artikel 13:  Der Aufgabenbereich des Schiedsrichters

Absatz 1
Der Schiedsrichter achtet auf striktes Einhalten der Schachregeln.
 
Absatz 2
Der Schiedsrichter handelt im besten Interesse des Wettkampfes. Er soll dafür sorgen, dass
durchgehend gute Spielbedingungen herrschen und dass die Spieler nicht gestört werden.
Er beaufsichtigt den Ablauf des Wettkampfes.
 
Absatz 3
Der Schiedsrichter beobachtet die Partien, besonders in der Zeitnotphase, setzt Entscheidungen,
die er getroffen hat, durch und verhängt in angebrachten Fällen Strafen über Spieler.
 
Absatz 4
Der Schiedsrichter kann eine oder mehrere der folgenden Strafen verhängen:
a) eine Verwarnung,
b) eine Verlängerung der Restbedenkzeit des Gegners,
c) eine Kürzung der Restbedenkzeit des fehlbaren Spielers,
d) den Verlust der Partie,
e)

eine Kürzung der Punktzahl im Partieresultat der fehlbaren Partei,

f) eine Erhöhung der Punktzahl im Partieresultat des Gegners bis zu der in dieser Partie
erreichbaren Höchstzahl,
g)

den Ausschluss vom Turnier.

 
Absatz 5
Bei Störungen aus der Umgebung darf der Schiedsrichter einem der Spieler oder auch beiden
zusätzliche Bedenkzeit gewähren.
 
Absatz 6
Der Schiedsrichter darf nicht in eine Partie eingreifen, ausser in den Fällen, die in den Schachregeln
erwähnt sind. Er gibt die Zahl der gespielten Züge nicht bekannt, ausser in Anwendung
von Artikel 8.5 im Zeitpunkt, da mindestens einer der Spieler seine gesamte Bedenkzeit
verbraucht hat. Der Schiedsrichter unterlässt es, einem Spieler mitzuteilen, dass sein Gegner
einen Zug ausgeführt habe.
 
Absatz 7
Zuschauer und Spieler anderer Partien dürfen nicht über eine Partie reden oder sich auf andere
Weise einmischen. Falls nötig darf der Schiedsrichter die Fehlbaren aus dem Turnierareal weisen.